Frido hat geschrieben:
Hallo,
wie gesagt braucht man m.E. für einen Krümmer keine ABE bzw. Eintragung, sondern nur für den ESD. Macht m.E. auch Sinn, denn letztendlich geht es bei der Genehmigung der Auspuffanlage doch vorrangig um die Lautstärke. Daher befindet sich auch bei der Ori-Anlage nur auf dem ESD eine E-Nr..
Wie die Abgase zum ESD komme ist doch egal, die Geräuschentwicklung wandert sich dadurch nicht. Sonst musste ja auch das Verbindungsrohr vom Krümmer zum ESD über eine ABE verfügen.
Angenommen ein zulässiger ESD hat einen 41mm-Anschluss, dann würde es doch keinen Sinn machen einen 43er Krümmer anzubauen. Falls das aber gemacht würde, was würde sich am Abgasverhalten bzw. der Lautstärke im Vergleich zu einem 41er ändern?
Warum sollte ein Edelstahlkrümmer mit gleichen Massen wie das Original eingetragen werden müssen, weil er aus einem anderen Material besteht?
Wenn Egu sagt, dass ihr ESD nur mit ihrem Krümmer verbaut werden darf, dann ist das.W. eine Ausnahme oder steht bei anderen ESD auch bei, welcher Krümmer zulässig ist? Ich glaube nicht.
Leider ist dem nicht so.
"Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie ..." Quelle: § 49 Abs. 2a StVZO
Zitat:
Ob der Versicherungsschutz im Schadensfall wirklich erloschen ist bezweifle ich auch, denn m.W. kommt die Versicherung nicht um die Leistung herum, wenn das unzulässige Bauteil nicht im Zusammenhang mit dem Unfall steht. Wenn ich ein unzulässiges Rücklicht montiert habe und fahre auf ein anderes Fahrzeug auf, dann wäre der Schaden auch mit einem Ori-Rücklicht ebenso eingetreten. Anders sähe es aus, wenn z.B. eine unzulässige Bremsscheibe montiert wäre.
Wenn das nicht zugelassene Rücklicht im Unfallbericht auftaucht, führt das dazu das der Versicherungsschutz erlischt. Die Versicherung ist verpflichtet den Schaden zu zahlen. Aber sie kann den Betrag dem Versicherungsnehmer in Rechnung stellen. Die Prozente werden dann trotzdem erhöht.