Da man im www sehr abweichende Informationen zu diesem Thema findet, dachte ich mir "frag ich doch mal bei den Grünen direkt nach"
Hier die Antwort:
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zu Ihrer E-Mail-Anfrage vom 04.05.2005 dürfen wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Nach § 53 Abs. 4 StVZO müssen Kraftfahrzeuge zwei Rückstrahler zu führen - auch Kräder mit Beiwagen. Bei einem Krad ohne Beiwagen reicht ein Rückstrahler.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nach §§ 53 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, 69a StVZO i.V.m. § 24 StVG in Höhe von 15 EUR - ohne Eintrag im Verkehrszentralregister in Flensburg - dar.
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Gruß
Matthias