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 Betreff des Beitrags: Begutachtung von Krafträdern gemäß § 29 StVZO
BeitragVerfasst: 24.01.2005 13:01 
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Registriert: 16.01.2005 21:51
Beiträge: 129
Zitat von Ludger Schöcke, Gesendet: 08:51 - 18.09.2003:

Tach zusammen.

Da ich einige Umbaumaßnahmen in der Pipeline habe, hab' ich im Netz mal nach ein paar Infos bzgl. TÜV gesucht und bin fündig geworden. Vielleicht hilft's ja auch euch weiter...

Dabei gilt allgemein: Auch wenn ein Prüfer einen nicht legalen Umbau einträgt, wird er nicht legal. Eben weil die Gesetzes-Grundlage fehlt. Unter Umständen ist also eine (teure) Eintragung wertlos...

Begutachtung von Krafträdern gemäß § 29 StVZO

Prüfgegenstand Prüfpunkte Bemerkungen
Alarmanlage§ 38b StVZO74/61/EWG i.d.F. 95/56/EG Funktion; Zulässigkeit - kann an Blinker oder Hupe angeschlossen werden
- akustische Signale müssen nach ca. 30 sek. u. optische nach 5 min. ausgehen


Abgasanlage §§ 47c, 49 StVZO Befestigung; Ausführung; Geräusch; Korrosion; Zulässigkeit - für Sonderschalldämpfer aus dem Zubehörhandel muss eine gültige Rechtsgrundlage vorhanden sein
- Abgasverhalten muss ECE-R 40 entsprechen
- Geräuschmessung
- ggf. Befestigung und Ablauf von Entlüftungeschläuchen


Batterie Zustand; Befestigung - muss vorhanden sein (Ausnahme: LKR, Enduros mit CDI-Anlagen)


Bereifung§§ 22a, 36, 72 StVZO prüfen der Reifengröße u. -bezeichnung; keine
Beschädigung; korrekte Laufrichtung; Zulässigkeit; Freigängigkeit -
Profiltiefe: Krad min. 1,6 mm, Lkrad min. 1 mm
- ab 15.03.2000 Aufhebung der Fabrikatsbindung, d.h. wenn Bescheinigung vom
Fahrzeug- od. Reifenhersteller vorhanden, dann sind auch andere Reifenfabrikate zulässig


Blinker §§ 22a, 54, 72 StVZO Funktion; Anbaulage; Befestigung; Ausführung - Blinker u. Leuchtmittel sind bauartgenehmigungspflichtig
- Fzg. ab EZ 01.01.62 müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein (außer Lkrad)
- Ochsenaugen bis EZ 31.12.86 zul. ohne hintere FRA
- Ochsenaugen ab EZ 01.01.87 zul. nur mit hinteren FRA


Bremsanlage§§ 41, 42 StVZO93/14/EWG Belagstärke; Verschleiß an Bremskraftübertragungselementen, Bremsscheiben bzw. Bremstrommeln; Sicherung d. Bremsankerzugstrebe; Bremswirkung; Dichtheit; Bremsflüssigkeitsstand; Lagerspiel am Bremspedal; Verlegung v. Leitungen u. Schläuchen; Zulässigkeit - Änderungen an der Bremsanlage führen i.d.R. zumErlöschen der BE
- nachträglich angebaute Bremsenabdeckungen etc.können thermische Probleme bereiten - kritisch!
- für nachträglich angebaute Stahlflexbremsleitungen u.gelochte Bremsscheiben muss eine gültige Rechtsgrundlage vorhanden sein


Bremsleuchte §§ 22a, 53 StVZO Funktion; Sichtbarkeit;Ausführung;
Zulässigkeit; Abstrahlwinkel - muss ab EZ 01.01.88 vorhanden sein (Farbe:
rot)
- gelbes Bremslicht nur zul., wenn EZ vor 01.01.83
- Leuchte u. Leuchtmittel müssen bauartgenehmigt sein


Fabrikschild u. FIN § 59 StVZO Vorhandensein; Ausführung; erforderliche Daten - Anbringung des Typschildes vorne rechts am Rahmen
- FIN muss zusätzlich im vorderen Teil der rechten Rahmenseite eingeschlagen sein
- Ab 1.1.96 haben neue Fahrzeugtypen ein Typschild mit der Angabe der Geräuschwerte (ACHTUNG! Wenn sich das Geräuschverhalten durch eine Umrüstung ändert, bei Änderungsabnahme Typschild ändern).


Federbein § 30 StVZORili zu § 29 StVZO Dämpfung; kein Spiel in den Aufhängungspunkten;Kinematik bei Gepäckträgersystemen beachten
(Freigängigkeit); Zulässigkeit der Befestigungsschrauben; Zulässigkeit - Umbau ist genehmigungspflichtig! ABE oder Teilegutachten muss vorhanden sein


Felge § 30 StVZORili zu § 29 StVZO kein nennenswerter Seiten- bzw.
Höhenschlag; Speichenspannung; allg. Zustand; Sicherung d. Radachse;
Zulässigkeit; Beschädigungen

Fußrastenanlage §§ 30, 35a StVZO Befestigung; Ausführung; Zulässigkeit - Austausch ist gestattet, wenn sie an der gleichen Stelle montiert werden (z.B. Zacken- gegen Gummirasten)
- Soziusrasten dürfen nur in Verbindung mit einem Umbau auf "Einsitzer" entfernt werden. Umbau muss eingetragen werden


Funkentstörung § 55 StVZO Ausführung; Kennzeichnung; Zustand - Kerzenstecker muss "R"-Kennzeichnung oder Blechummantelung besitzen


Gabel § 30 StvZORili zu § 29 StVZO klemmfreies Ein- u. Ausfedern; Position der Standrohre; Dämpfung; Dichtigkeit; kein Verschleiß an Gelenken und
Führungsbuchsen; Zulässigkeit - für nachträglich angebaute Stabilisatoren muss eine gültige Rechtsgrundlage bzw. ein Eintrag in den Fahrzeugpapieren vorhanden sein


Gepäckträger § 30 StVZORili zu § 29 StVZO Befestigung; Freigängigkeit d.
Federungs- u. Dämpfungselemente; Ausführung - gilt nicht als Fahrzeugteil
- wegen Verletzungsgefahr keine scharfen Kanten
- dürfen nur demontiert werden, wenn sie nicht als Soziushalter ausgelegt sind
- höchster Punkt des Trägers darf max. 200 mm vom tiefsten Punkt des Sitzes entfernt sein


Hupe / Horn§ 55 StVZO Funktion; Lautstärke; Zulässigkeit - Kräder müssen mit einer Hupe od. Horn ausgestattet sein
- alle Teile müssen bauartgenehmigt sein


amtl. Kennzeichen §§ 60, 18, 72 StVZO Ausführung; Anbringung; Zulässigkeit - Ausführung nach Anlage V, Va, Vb od. Vc StVZO
- Anbringung min. 300 mm über Boden, Winkel beachten
- Beleuchtungseinrichtung


Kette/ Kettenrad u. -ritzel/ Zahnriemen § 30 StVZO Kettenspannung; Spiel u.
Verschleiß; Übersetzungsverhältnis; Zulässigkeit; Kettenschloss; Zustand Kettenschleifer auf Schwinge - die Kettenspannung ist unter Belastung (d.h. mit Fahrer)zu überprüfen
- Das Kettenschloss muss so montiert sein, dass diegeschlossene Seite in Laufrichtung vorwärts zeigt
- der Kettenschleifer muss sich im ordnungsgemäßenZustand befinden, da sonst die Gefahr besteht, dass dieSchwinge von der Kette beschädigt wird.


Kettenschutz /Zahnriemen- abdeckung § 30 StVZO Vorhandensein; Befestigung; Ausführung - ist nach StVZO nicht ausdrücklich vorgeschrieben, jedoch muss nach § 30 StVZO gewährleistet sein, dass keine Verletzungsgefahr besteht.
- wenn ab Werk ein Kettenschutz vorhanden ist, so darf dieser nicht entfernt worden sein


Koffer § 30 StVZO Befestigung; Zustand; AusführungBeeinträchtigung von Bel.-Teilen (Sichtwinkel) - gültige Grundlage ist nur erforderlich, wenn sich die Koffer nicht mit einfachen Hilfsmitteln (Bordwerkzeug, Flügelmuttern etc.) entfernen lassen.


Elektr. Leitungen§ 30 StVZORili Nr. 2 zu § 29 StVZO Zustand; Verlegung; Freigängigkeit über den ges. Lenkbereich

Lenker§ 38 StVZORili Nr. 3 zu § 38StVZO Keine Unfallspuren; Befestigung;
Ausführung; Zulässigkeit; Neigung Hauptbremszylinder; Klemmung; Zustand d. Handgriffe - muss verdrehsicher montiert sein
- das Lenken muss um min. 20 Grad in jede Richtung möglich sein, dabei muss ein Handfreiraum von min. 30 mm vorhanden sein
- bei 30 Grad Drehwinkel in jede Richtung genügt ein Handfreiraum von min. 20 mm
- Klemmungen müssen vorn auf Block sein


Lenkkopflager §§ 30 u. Rili Nr.2 zu § 29 StVZO Kein Spiel od. Rastpunkte - originaler Zustand ist verbindlich


Lenkradschloss§ 38a StVZO93/33 EWG Vorhandensein; Funktion; Zustand - eine Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ist erforderlich
- wurde das Krad orig. mit Lenkradschloss ausgeliefert muss das Schloss auch vorhanden u. funktionsfähig sein


Lenkungsdämpfer § 30 StVZO Befestigung; Zulässigkeit; gleicher Widerstand über den gesamten Lenkbereich - nur mit Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers/Importeuers und nur in Klemmverbindung zwischen Gabelbrücke und Rahmen zulässig
- gültige Rechtsgrundlage muss vorhanden sein
- serienmäßige Lenkungsdämpfer müssen vorhanden sein


Motor § 30 StVZORili Nr. 2 zu § 29 StVZO Öldichtigkeit; Befestigung;
Geräuschentwicklung; Motorhalterung keine Veränderungen, soweit sichtbar


Radabdeckung § 36a StVZO 97/24 EWG Befestigung; Ausführung - müssen vorhanden, fest angebaut u. splittersicher sein
- hinteres Schutzblech muss mind. so breit sein wie der Reifen.


Radstellung § 30 StVZORili Nr. 2 zu § 29 StVZO Kein Radversatz - Vorder- und Hinterrad müssen in einer Ebene stehen, d.h. es ist kein seitlicher Versatz zulässig


Rahmen § 30 StVZORili Nr. 2 zu § 29 StVZO Unfall; Richtspuren; Korrosion; nachträgliche Veränderungen bzw. Beschichtung; Lenkanschlag - Rahmen dürfen grundsätzlich nicht verchromt, vernickelt od. eloxiert sein
- Polieren des Rahmens nur mit Herstellerfreigabe erlaubt, in der Regel jedoch nicht möglich
- bei Rissen, Knicken, Beulen, Stauchungen, Verjüngungen u. sonstigen Querschnittsveränderungen, die eine Kerbwirkung darstellen, darf der Rahmen nicht gerichtet werden, ansonsten erkundigen, ob der Hersteller Richtarbeiten zulässt.


Rückenlehne§ 30 StVZORili Nr. 2 zu § 30 StVZO Ausführung; Befestigung; Zulässigkeit - nationales Recht: nicht höher wie 200 mm überniedrigsten Punkt der Sitzbank hinausgehend
- EG-Recht: keine Vorschriften


Rückspiegel §§ 56, 72 StVZO Zustand; Ausführung; Anzahl; Zulässigkeit - ab EZ 01.01.90 müssen Krafträder mit einer bbH von mehr als 100 km/h mit einem zweiten Rückspiegel ausgerüstet sein
- vor EZ 01.01.90 genügt ein Rückspiegel
- Größe mind. 60 cm²


Scheinwerfer § 50 StVZO Funktion; Einstellung; Zustand; Anzahl; Zulässigkeit - Einstellung muss mit Einstellgerät od. ersatzweise an der Wand überprüft werden
- Scheinwerfer u. Leuchtmittel muss bauartgenehmigt sein
- Anzahl: 1)


Schlussleuchte§§ 22a, 53 StVZO Funktion; Sichtbarkeit; Ausführung;
Zulässigkeit; Abstrahlwinkel - Leuchte u. Leuchtmittel müssen bauartgenehmigt sein
- Leuchte muss rotes Licht abstrahlen


Schwinge § 30 StVZORili Nr. 2 zu § 29 StVZO Kein Schwingenlagerspiel bzw.
Gelenkspiel; keine nachträgliche Veränderung bzw. Beschichtung; Zustand; Zulässigkeit bei Sonderumbauten - Schwingen dürfen nicht nachträglich verchromt, vernickelt od. eloxiert worden sein
- Polieren ist nur mit Herstellerfreigabe zulässig


Seitenständer § 30 StVZO,Rili Nr. 9 zu § 30StVZO Funktion; Zustand; Zulässigkeit - Fahren mit ausgeklappten. Seitenständer darf nicht möglich sein (muss autom. einklappen bzw. das Anfahren mit ausgekl. Seitenständer darf nicht möglich sein)
- ein serienmäßiger Seitenständer darf demontiert werden, wenn ein Hauptständer vorhanden ist und umgekehrt


Sitzbank§ 35a StVZO Zustand; Ausführung; Zulässigkeit; Soziushaltegurt - Doppelsitzbänke mit Haltegriff Länge min. 600 mm
- Doppelsitzbänke mit Halteriemen Länge min. 650 mm
- Einzelsitzbank Länge 300 - 450 mm
- Umbau auf Wechselhöcker, Spoilersitzbank od. Einzelsitzbank ist eine Veränderung gem. § 19 StVZO


Tachometer75/443/EWG, Anh. 2 (Rili 1 zu § 39) Funktion; Ausführung; Beleuchtung - ab bbH ³ 30 km/h Pflicht
- Tageskilometer kann, aber muss nicht vorhanden sein


Tank§ 45 StVZO Dichtheit; Zustand; Zulässigkeit - dürfen nicht korrosionsgeschädigt sein
- Zubehörtanks brauchen eine gültige Rechtsgrundlage


Topcase § 30 StVZO Anbau; Ausrüstung; Zulässigkeitbeeinträchtigung von Bel.-Teilen (Sichtwinkel) - ABE od. Gutachten sind nur erforderlich, wenn Topcase fest mit dem Motorrad verschraubt ist (s.h. Koffer) (z.B. mit Flügelmuttern befestigt gilt ein Topcase als Ladung, also keine ABE bzw. Gutachten erforderl.)
- Der höchste Punkt darf den tiefsten Punkt der Sitzbank nicht um mehr als 200 mm überragen


Verkleidung § 30 StVZORili Nr. 2 zu § 19 StVZO Freigängigkeit d.
Bedienungselemente; Verletzungsgefahr; Kantenschutz; freie Sicht auf
Bedienungselemente; Abstand zu wärme-strahlenden Teilen; Zustand;
Zulässigkeit; Ausführung - wenn Verkleidung nachträglich angebaut wird, muss einegültige Rechtsgrundlage vorhanden sein
- orig. Verkleidung darf nur mit Zustimmung desHerstellers od. mit gültiger Grundlage abgebaut werden,da sich das Fahrverhalten starkverschlechtern kann


Vergaser Zustand, ggf. Kennzeichnung von Drosseln - Dichtheit
- Verbindungsstutzen fest montiert, keine Fremdluft



1) Nach nationalem Recht: - 1 für Abblendlicht
- 1 od. 2 für Fernlicht
- 2 zusätzliche Fernlichter nur, wenn die vorgeschr. Fernscheinwerfer mit in die Scheinwerfer für das Abblendlicht integriert sind
- beim Einschalten des Abblendlichts muss die Rückleuchte mitbrennen
- wenn 2 Fernscheinwerfer vorhanden sind müssen diese gleichzeitig u. gleichmäßig abgeblendet werden können
- beim eingeschaltetem Fernlicht darf das Abblendlicht mitbrennen


Nach EG-Recht: - 1 od. 2 für Abblendlicht
- 1 od. 2 für Fernlicht
- beim Einschalten des Abblendlichts muss die Rückleuchte mitbrennen
- wenn 2 Fernscheinwerfer vorhanden sind müssen diese gleichzeitig u.gleichmäßig abgeblendet werden können
- beim eingeschaltetem Fernlicht darf das Abblendlicht mitbrennen


Die EG-Rili 93/92/EWG v. 29.10.93 erlaubt einen zweiten Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht, sowohl für Fahrzeuge mit EG-BE, als auch für Fahrzeuge mit einer ABE.Die Änderung von nationalen Regeln auf EG-Recht erfordern die Anpassung der Streuscheibe am 2. Scheinwerfer (Prüfzeichen usw.).


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