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 Betreff des Beitrags: Reifenkombination
BeitragVerfasst: 06.07.2011 17:43 
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DRZ-Power-User

Registriert: 17.06.2010 16:06
Beiträge: 131
HI ich hab mir Gestern einen Neuen Hinterreifen Bestellt den BT 016 150er
jetzt hat mir heute ein bekannter gesagt wenn ich den fahren will muss ich vorne
auch den Bt 016 fahren weil die Reifenfreigabe angeblich nur für Vorne und hinten in Kombination gilt.
Ich hab vorne den MIchelin PP.....
Was sagt ihr dazu könnt ihr mir sagen was jetzt stimmt?


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 Betreff des Beitrags: Re: Reifenkombination
BeitragVerfasst: 06.07.2011 18:08 
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DRZ-Stamm-User

Registriert: 26.02.2011 22:52
Beiträge: 98
Wohnort: Niebüll
Er hat recht. Die Modellwahl ist frei, aber wenn dann müssen vorne und hinten die gleichen aufgezogen werden.

€dit: Ich hab mal versucht was handfestes raus zu googlen, aber nichts wirklich gefunden. Außer, dass es doch erlaubt ist

Zitat:
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Sehr geehrter Herr ...,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 28.09.2010.

Nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachreferat kann ich Ihnen heute
folgendes mitteilen:

Wenn der Fahrzeughersteller SUZUKI für die unter der angegebenen
Typgenehmigungsnummer fallenden Motorräder eine Fabrikatsbindung nicht
mehr für notwendig hält, darf jeder typgenehmigte Reifen mit der
entsprechenden Reifengrößenbezeichnung unter Einhaltung der notwendigen
Last- und Geschwindigkeitsindexes montiert werden.

Der Eintrag in den Fahrzeugpapieren ist dann nicht mehr bindend.
Allerdings muss die Bescheinigung von SUZUKI mitgeführt werden.
Alternativ könnte der Eintrag aber auch unter Vorlage der
Herstellerbescheinigung bei der zuständigen Zulassungsbehörde zur
Streichung vorgelegt werden.
Es ist unerheblich, ob, wie in der anliegenden Kopie der
Verkehrsblattverlautbarung erläutert, der Hersteller des Motorrades
weitere bestimmte Reifen freigibt, oder sämtliche auf dem Markt
erhältliche Reifen für zulässig erklärt.

Eine Verweigerung der Zuteilung der Prüfplakette im Rahmen der
Hauptuntersuchung nach * 29 StVZO ist nicht zulässig (s. VkBl.).

Zu der grundsätzlichen Frage folgende Stellungnahme:

Sind in den Fahrzeugpapieren von Motorrädern Beschränkungen bei den
Reifen in Form einer Fabrikats- oder Typbindung enthalten, muss bei
Reifenersatz wieder der angegebene Reifen aufgezogen werden. Ob
Fahrzeuge über nationale oder internationale Genehmigungsverfahren in
den Verkehr kommen, ist nicht relevant. Sind im Laufe des Fahrzeuglebens
weitere Reifenfabrikate oder Reifentypen vom Reifen- oder
Motorradhersteller freigegeben worden, dürfen auch diese Reifen gefahren
werden. Für die Freigaben werden Herstellerbestätigungen erstellt, die
von den Motorrad- und Reifenherstellern in der Regel über das Internet
bezogen werden können.

Die vorgenommene Beschränkung erfolgt nicht willkürlich, sondern stützt
sich auf das geltende Recht ab. Gemäß der Rahmenrichtlinie 2002/24/EG,
Artikel 7 Abs. 3, können Beschränkungen in einer Genehmigung aufgenommen
werden, die bezogen auf Reifen, Fabrikat und Typ im
Bauartgenehmigungsbogen gemäß 97/24/EWG, Kapitel 1 Anhang III, Anlage 2,
Anschnitt II zur Sicherung der fahrdynamischen Stabilität ausgewiesen
werden.

Hintergründe der technischen und physikalischen Bedingungen:

Die Fahrstabilität von Motorrädern ist ein entscheidendes
Sicherheitskriterium. Definiert wird der Begriff "Fahrstabilität" als
Störungsunempfindlichkeit des Motorrades im gesamten
Geschwindigkeitsbereich. Im Gegensatz zum Zweispurfahrzeug, befindet
sich das Motorrad bei niedrigen Geschwindigkeiten im labilen
Gleichgewicht und wird nur bei zunehmender Fahrgeschwindigkeit rein
dynamisch stabilisiert.

Das fahrdynamische Verhalten wird durch die Eigenschaften der einzelnen
Fahrzeugbauteile und deren Zusammenspiel bestimmt. Zu den
charakteristischen Größen zählen Gewichte, Schwerpunktlagen, Trägheiten,
Steifigkeiten, Dämpfungseigenschaften, aerodynamische Kennwerte sowie
geometrische Daten.

Der Motorradreifen hat als fest integriertes Konstruktionselement
wichtige Funktionen zu erfüllen. Alle auftretenden dynamisch
veränderlichen Kräfte müssen über den Kraftschluss mit der Fahrbahn
übertragen werden. Hierbei sind die Anforderungen beim
Einspurfahrzeug aus Gründen seiner Fahrdynamik komplexer als bei anderen
Fahrzeugarten.

Bislang hat man drei Stabilitätsstörungen, das Kippen, Flattern und
Pendeln beim Zweirad unterschieden. In jüngerer Zeit kam das
Lenkerschlagen hinzu. Das Flattern ist bei Motorrädern im
Geschwindigkeitsbereich von 40 bis 100 km/h von Bedeutung. Dabei handelt
es sich um reine Schwingungen des Lenksystems. Grundsätzlich ist jedes
nachlaufgeführte Rad (Kraftradvorderrad) von diesem Phänomen betroffen.
Beim Pendeln handelt es sich um eine kombinierte Roll- und Gierbewegung
des gesamten Motorradrumpfes, wobei das Lenksystem gegenphasig um die
Lenkachse schwingt.
Der Motorradreifen hat als wichtiges federndes und dämpfendes Element
beim Abbau dieser gefährlichen Fahrzeugschwingungen eine wesentliche
Funktion.

In Anbetracht oben genannter Bedingungen wird auch weiterhin im Sinne
der Verkehrssicherheit an der Möglichkeit festgehalten, Beschränkungen
beim Fahrzeug in Form von Fabrikats- / Typbindungen bei Reifen für
einspurige Fahrzeuge vorzunehmen.


Und etwas aus Brüssel:
Zitat:
Im Grunde ist es nicht erlaubt, in den Typgenehmigungsunterlagen einschließlich der Übereinstimmungsbescheinigung bestimmte Reifenmarken anzugeben. Sie als Verbraucher können sich frei für vollständig kompatible Ersatzreifen einer beliebigen Marke oder eines beliebigen Reifenherstellers entscheiden soweit diese eine EC oder ECE Typzulassung haben.

Motorradhersteller dürfen eigentlich nur bestimmte Daten für die Typgenehmigung vorschreiben, nämlich Reifengröße, Tragfähigkeitsindex und Geschwindigkeitsklasse. Allerdings ist es gängige Praxis, dass Hersteller eine sehr deutliche Empfehlung für die Art der Bereifung abgeben, da Reifen ganz bestimmte Eigenschaften aufweisen und oft parallel zu den Hochleistungsmotorrädern entwickelt werden. Finden sich solche Angaben in den Fahrzeugunterlagen, so handelt es sich jedoch lediglich um Empfehlungen, die nicht rechtsverbindlich sind. Dies bedeutet auch, dass es keine gesetzlichen Einschränkungen für Kombinationen aus unterschiedlichen Reifenmarken gibt. Außerdem sind die Typgenehmigungsbehörden damit einverstanden, dass Vorder und Hinterräder verschiedene Geschwindigkeitsklassen aufweisen dürfen, vorausgesetzt, die Mindestanforderung ist erfüllt. Die Europäische Kommission teilt diese Auffassung und wird diese nützliche Klarstellung in künftigen Rechtsvorschriften berücksichtigen.

Wir hoffen, Sie hiermit ausreichend informiert zu haben.

Quelle: http://www.banditforum.de/wbb3/index.ph ... ID=1309860


Trotz allem würde ich die paar Teuros für die vordere Pelle investieren. Einfach um evtl. Probleme mit der Rennleitung vor zubeugen.


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