Frido hat geschrieben:
[...]An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. [...]
Das sind aber zwei grundsätzlich verschiedene Dinge: Der zitierte Paragraph besagt, dass bei Motorrädern nur
eine Bremsleuchte vorhanden sein darf. Er trifft aber keine Aussage zu
einem oder
zwei Bremslichtschaltern, die einunddieselbe Bremsleuchte aktivieren.
Damit kann man dem TÜV-Prüfer nicht kommen. Es müsste in einem Paragraphen geregelt sein, dass nur
EIN Bremslichtschalter vorhanden sein muss (evtl. noch, dass er nur von der Vorderbremse aktiviert wird), das wäre bindend für den Prüfer.
Denn im vorliegenden Fall wird ja nicht die zu geringe
Anzahl der Bremsleuchten bemängelt, sondern der fehlende zweite Bremslichtschalter.
Findet sich ein entsprechender Paragraph? Oder genügt eine Bestätigung (z.B. von Suzuki, die aber solche Bescheinigungn voraussichtlich nicht ausfertigen werden), dass das betroffene Modell ab Werk nur einen Bremslichtschalter hatte und damit "Bestandsschutz" besteht, weil es "damals" in dieser Ausführung die Homologation erhalten hat?
VG
Knacker