so, hab jetzt mal etwas gegoogelt.....
hier steht Gebauchtwagenverkauf aber ich denke das gilt ebenso für Krafträder/ Krad
wollen ist das sehr interessant....
Mängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf
Seit 01.01.2002 hat sich das Schuldrecht grundlegend geändert:
Die Änderungen wurden nötig, um den Anforderungen des EU-Rechts, insbesondere auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes, zu genügen. Hervorzuheben ist die Einführung des Verbrauchsgüterkaufs und die
Verlängerung der Sachmängelhaftung von 6 Monaten auf 2 Jahre (aber verkürzbar!). Das Kaufrecht wird durch die Einführung des Verbrauchsgüterkaufs zukünftig in zwei Teile aufgespaltet: Für den Kauf Verbraucher vom Unternehmer werden die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs Anwendung finden, für den Kauf Unternehmer von Unternehmer bzw. Privat von Privat kommt das "normale" Kaufrecht zum Tragen. Das neue Kaufrecht findet Anwendung auf Verträge, die ab dem 01.01.2002 geschlossen wurden. Für bis zum 31.12.2001 geschlossene Verträge gilt grundsätzlich das alte Recht, wenn im Vertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die nachfolgenden Informationen erfolgen auf der Basis
des neuen Kaufrechts.
Haftung beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagen
Formularverträge für den privaten Verkauf enthalten in der Regel einen Sachmängelhaftungsausschluss zugunsten des privaten Verkäufers für Fahrzeugmängel (so auch der ADAC-Vertrag, der unter Recht&Rat-Musterverträge abrufbar ist). Dieser Haftungsausschluss gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch für Schwerstmängel. Fehlt ein solcher Haftungsausschluss, haftet der private Verkäufer dem Käufer für alle Fahrzeugmängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, mit Ausnahme normaler, altersgemäßer Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungsschäden (OLG Karlsruhe DAR 88, 162). Bei vom Verkäufer selbstformulierten Vertragstexten sollte ein Haftungsausschluss - ähnlich dem folgenden -
aufgenommen werden:
"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft."
Enthält der Vertrag einen solchen Ausschluss, haftet der private Verkäufer bei Mängeln grundsätzlich nur noch bei ausdrücklichen Garantiezusagen oder bei nachweisbarer Arglist (s.u.)
Vorsicht bei Formulierungen wie etwa: "gekauft wie besichtigt" – oder "wie besichtigt und probegefahren"! Damit wird die Sachmängelhaftung im allgemeinen nur für solche technischen Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH DAR 54, 14; OLG Koblenz NJW-RR 92, 1145; OLG Saarbrücken ZfS 94, 245). Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug als gebraucht verkauft wird, rechtfertigt für sich allein nach ständiger Rechtsprechung nicht die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses. Auch bei älteren Fahrzeugen mit mehreren Vorbesitzern bedarf es im allgemeinen einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung. Eine stillschweigende Freizeichnung hat die Rechtsprechung nur in Sonderfällen angenommen, vorwiegend zu Lasten von gewerblichen Händlern, z. B. dann, wenn beim Neuwagenkauf vom Käufer das alte Fahrzeug in Zahlung gegeben wird (BGH NJW 82, 1700), dann wird der private Altwageneigentümer so behandelt, als habe er unter Sachmängelhaftungsausschluss verkauft.
Quelle:
http://www.kloth.bizedit > also Umkehrung = hätte ein Sachverständiger feststellen können das der Steuerkettenspanner den Geist aufgibt?
Die Standpunkte von "SIE" sind ja allgemein bekannt - gibt hier irgendwo im Forum sogar die Kopie von einem Schreiben von "SIE" zu der Sache....
edit>edit: so, habs schon gefunden....
verwenden > Steuerkettenspanner / Steuerkette/ Test = uraltes Thema mit 1,5895 Mio Beiträgen im Forum (