Habe das Gefunden,ist EU-Gesetz seit 2007Auspuff ohne ABE nur noch Ordnungswiedrigkeit! und andere Änderungen, neues EU Recht seit 01.03.07
Hallo, Her mit Den Racingteilen die nicht wahnsinnig laut sind.
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Seit 01.03.2007 darf die Polizei keine Auspuffe mehr beschlagnahmen,
die keine ABE haben oder zu laut sind. Weiterhing darf sie auch keine
Krads, an denen solche Auspuffanlagen verbaut sind, mehr stillegen oder
beschlagnahmen. Lediglich kann eine Ordnungswidrigkeiten Anzeige mit einem Bußgeld von bis zu 25Euro erhoben werden.
Die Regelung gilt Bundesweit und ist die:
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
(Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) Geltung ab 01.03.2007
http://www.buzer.de/gesetz/7182/index.htm oder
http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv.php Sie ersetzt bzw. reformiert große Teile der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO).
Weiterhin gilt:
http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleR … 010307.pdf
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog
Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
Stand: 01.03.2007 5. Auflage siehe Seite 234/ 0 Beschaffenheit der Fahrzeuge - § 30 StVZO 330000/330006 Sie haben das unvorschriftsmäßig gebaute/ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb genommen. 25,00Euro
Wo jetzt steht, das Auspuff ohne e-nummer, also racing usw. zu dieser
Unvorschriftmäßigkeit zählt, konnte er mir nicht sagen, nur das er die
Anweisung bekommen hat, bei einer Kontrolle so vorzugehen. Dazu müsste man dann wohl nochmal die ganzen Paragraphen durchwühlen.
Zur dB- Messung habe ich mir folgendes erklären lassen.
1. Vorbeifahrmessungen sind unzulässig.
2. Nur Standgeräuschmessungen bei 50cm Abstand vom Auspuff in 45°
Winkel bei halber Drehzahl der maximalen Leistung aus Fahrzeugschein sind zulässig.
3. Der Umgebungs- Schallpegel darf 80dB nicht überschreiten. (Somit ist
eine Messung an einer Strasse, an der z.B. Autos vorbeifahren unzulässig)
4. Um die Messung an einem "stillen Ort" durchführen zu können muss
eine Verlegung des Messortes von bis zu 3km in Kauf genommen werden.
5. Es müssen zwei Messungen durchgeführt werden.
6. Das im Fahrzeugschein eingetragene Standgeräusch darf nicht um mehr als 5dB überschritten werden.
7. Wird der Pegel um mehr als 5 dB überschritten liegt eine
Straßenverkehrsordnungswidrigkeit vor.