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 Betreff des Beitrags: Typenbezeichnung der E???
BeitragVerfasst: 13.03.2006 15:29 
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DRZ-Stamm-User

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Beiträge: 60
Wohnort: 14913 Land Brandenburg
Beim TÜV habe ich bei meiner E keine Typenbezeicnung gefunden (dieses Aluminiumschild mit gestanzten Nummern) da waren nur 2 Blindnieten! Ist das so Ok oder fehlen die einfach nur bei mir????? :idea: :idea: :idea:

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BeitragVerfasst: 13.03.2006 15:59 
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DRZ-Stamm-User
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Beiträge: 94
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Hallo
...Du meinst das Typenschild aus Alu...was in der Regel vorne am Rahmen angebracht ist..eben mit 2 Nieten??
...
...das hab ich auch nicht dran!..aber ich hab es bekommen als ich meine gekauft habe!.....werde es aber bald annieten, weil es sicher Ärger bringt, wenn ich mal ausführlich gefilzt werde! :opa:
...
..das solltest Du schon haben....ist quasi der Personalausweis für Deine DRZ.
...bei mir war's in's Kundendienstheft eingeklebt als ich das Mopped abgeholt hab.
..na ja..meine kam ja quasi direkt vom Schiff noch im Karton zu mir..und musste sie zuerst noch zusammenbauen....
mfG
Simonski

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BeitragVerfasst: 13.03.2006 16:34 
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DRZ-Stamm-User

Registriert: 28.02.2006 15:06
Beiträge: 60
Wohnort: 14913 Land Brandenburg
Oh jeh :!: , war nicht bei !!! Ist mir auch nie aufgefallen, Rahmennummer war dran und gut is dachte ich :shock: aber Unwissenheit schütz vor Strafe nicht. Oder bekommt man das erst wenn man das Motorrad abgezahlt hat von der Bank?????
:idea: Muss ich mich mal bei meinem Händler erkundigen!!

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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 14.03.2006 09:53 
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DRZ-Platinuser
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Registriert: 18.05.2005 10:56
Beiträge: 1235
Wohnort: Northern Outback
Moin Jungs,

kein Stress wg. dem Schild !

Das hat schon seinen Sinn, daß das nicht dran ist :mrgreen:

Das Motorrad läßt sich von den Grünen oder dem Graukittel über die eingeschlagene Nummer identifizieren.

Die E ist ein standardmäßig nicht straßenzugelassenes Sportmodell.
Und das steht auch auf eben jenem Typenschild.
"Not for street use" oder sowas Ähnliches steht da geschrieben (zumindest auf meinem).
Nach der Einzelabnahme ist sie aber "for street use".

Also stimmt das Typenschild nicht mehr - darum ist's auch besser, wenns ab ist.
Der ganz Korrekte besorgt sich aus'm Kfz-Zubehör ein Blanko-Typenschild,
nimmt seine Schlagbuchstaben, tackert damit die Angaben auf's Blech und
nietet das neue Schild an.

Und wer keinen Bock auf den Aufwand hat, der läßt's.

Die dort eingeschlagenen Angaben stehen auch im Fahrzeugschein, der über die Fahrgestell-Identnr.
eindeutig dem Möp zugeordnet ist.

Gruß

MM

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BeitragVerfasst: 14.03.2006 10:00 
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DRZ-Stamm-User

Registriert: 28.02.2006 15:06
Beiträge: 60
Wohnort: 14913 Land Brandenburg
Na das das nen Wettbewerbsmodell mit Strassenzulassung ist wusste ich ja :lol: . Aber das mit dem Schild kam mir dann docj komisch vor, als der Prüfer mich daraufhin ansprach!!! Aber wenn es da von den günen auch kein du du du gibt ist es mir dann auch egal. Danke für die Info.

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 Betreff des Beitrags: Typenschild!
BeitragVerfasst: 14.03.2006 16:33 
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DRZ-Stamm-User
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Registriert: 07.03.2005 23:05
Beiträge: 94
Wohnort: Eisenbach (Hochschwarzwald)
Hallo
...also auf jeden Fall sollte man eins dran haben...so ein Typenschild!
...hat zwar wenig Aussagekraft, aber ist ein Mängel!..wenn's nicht dran ist!
....TÜV sagt da schon mal nein!...steht auch im Mängelkatalog!...
...und wer will schon extra auffallen?
...
...hier dazu der Auszug aus'm StVZO

§ 59 StVZO
Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)



(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein: 1. Hersteller des Fahrzeugs;

2. Fahrzeugtyp;

3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);

4. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

5. zulässiges Gesamtgewicht;

6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).



Dies gilt nicht für die in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist an Personenkraftwagen, Kraftomnibussen, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihren Anhängern zur Güterbeförderung ein Schild gemäß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen; an anderen Fahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 - darf das Schild angebracht sein.

(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 ein Schild entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen.

(2) Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach der Norm DIN ISO 3779, Ausgabe Februar 1977, oder nach der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 24 S. 1), geändert durch die Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABl. EG Nr. L 155 S. 31), muss 17 Stellen haben; andere Fahrzeug-Identifizierungsnummern dürfen nicht mehr als 14 Stellen haben. Sie muss unbeschadet des Absatzes 1 an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein. Wird nach dem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute Rahmen oder Teil wieder verwendet, so ist 1. die eingeschlagene oder eingeprägte Fahrzeug-Identifizierungsnummer dauerhaft so zu durchkreuzen, dass sie lesbar bleibt,

2. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird, neben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen oder einzuprägen und

3. die durchkreuzte Nummer der Zulassungsbehörde zum Vermerk auf dem Brief und der Karteikarte des Fahrzeugs zu melden, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird.



Satz 3 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn nach dem Austausch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer in einen Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt wird, der noch keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer trägt.

(3) Ist eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht vorhanden oder lässt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen, so kann die Zulassungsbehörde eine Nummer zuteilen. Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend.


..mfg
Simonski

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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 14.03.2006 19:28 
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DRZ-Platinuser
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Registriert: 23.02.2005 16:34
Beiträge: 2632
Wohnort: Bad Dürkheim
Gut gemacht !
Fundierte Info, da gibts nichts hinzuzufügen.

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