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 Betreff des Beitrags: Spiegel unterm Lenker
BeitragVerfasst: 29.07.2011 19:30 
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Auf Youtube sieht man oft dass die Zetten aus Amerika die Spiegel unter dem Lenker haben, zum einen finde ich das schick 8) , zum anderen sieht man so wohl mehr. Wer von euch hatt des auch so, und könnte mal en paar Erfahrungen nennen? Is des in Deutschland erlaubt, und wo bekommt man die her?
Gruß Tohrak


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 Betreff des Beitrags: Re: Spiegel unterm Lenker
BeitragVerfasst: 29.07.2011 19:42 
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Hallo,

hab so "einen" Spiegel letzte Woche angebaut, das Teil gab's bei Louis für 9,95€.
Bei dem Preis kann man das ruhig mal ausprobieren.

Ich fand es ganz praktisch und kann die guten Blick nach hinten bestätigen.
Ob das erlaubt ist, kann ich nicht sagen, aber warum denn nicht.

Gruß Steffen

_________________
Da wo die Strasse aufhört, da fängt der Spaß erst richtig an!


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 Betreff des Beitrags: Re: Spiegel unterm Lenker
BeitragVerfasst: 31.07.2011 01:10 
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Sers!
Also ich kenne mich nicht wirklich aus mit dem Thema Zulassung unso, aber ich habe in Berlin schon einige Möps rumfahren sehen mit "Unterlenkerspiegel"!

Ansonsten einfach mal beim Tüv anrufen? Würde mich auch mal interissieren!

GreetZ;


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 Betreff des Beitrags: Re: Spiegel unterm Lenker
BeitragVerfasst: 31.07.2011 11:20 
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Müsste ja eigentlich auch auf der Verpackung vom Spiegel stehen oder? Bei denen von Polo steht aufjedenfall drauf wenn se nich für die Straße geeignet sind. Muss am Montag mal zu Louis und mir so ein holn.
Ach ja ich find den irgendwie nich im Online Shop, kansch mir mal nen Link geben?
Also so Spiegel mein ich http://www.youtube.com/watch?v=fJK3xQv6OjM


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 Betreff des Beitrags: Re: Spiegel unterm Lenker
BeitragVerfasst: 01.08.2011 23:00 
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Sollte wohl legal sein, nur die Spiegelgröße passt ja meistens nicht ;-)


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 Betreff des Beitrags: Re: Spiegel unterm Lenker
BeitragVerfasst: 02.08.2011 07:50 
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Ihr habt Spiegel am Motorrad??????

_________________
Nimm dir Zeit zum Spielen - es ist das Geheimnis ewiger Jugend


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 Betreff des Beitrags: Re: Spiegel unterm Lenker
BeitragVerfasst: 02.08.2011 08:54 
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Es gibt wie immer 2 Möglichkeiten:

1. Anbauen was man will wie mans will und damit zufrieden sein. Gleichzeitig ein schlechtes Gewissen haben, weil man 2. nicht beachtet hat, aber glücklich sein, weil man nicht viel gefragt hat und fehlgegangen ist.
2. Mit huldigendem Blick gen Berlin und Brüssel in Betracht ziehen, dass es mglw. ( ;) ) Regelungen in diesem Land/Europa gibt, die sich mit dem Thema Rückspiegel beschäftigen. Diese dann versuchen herauszufinden, zu lesen, zu verstehen, nicht zu hinterfragen, zu befolgen... Ich hab da mal gegoogelt (und geguttenbergt... ;) ) Viel Spaß beim Lesen (und kommt bitte nicht auf die Idee zu denken, dass das Nachfolgende ansatzweise vollständig oder abschließend ist...)

btw. Hat einer einen linken Klappspiegel nach 1. für mich über? Bitte pn.
*************************************

I.) § 56 II 5 StVZO(1)
Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
(2) Es sind erforderlich
1.bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
die vorgeschriebenen sowie vorhandene gemäß Anhang III Nr. 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richtlinie zulässige Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;
2.bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nr. 5.6 und 5.7 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie bei Kraftomnibussen
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
die vorgeschriebenen sowie vorhandene gemäß Anhang III Nr. 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richtlinie zulässige Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;
3.bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Fahrgestells entsprechen, und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nr. 5.7 und 5.8 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. EU Nr. L 263 S. 1) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die ab dem 1. Januar 2000 bis zum 25. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
diese Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift oder im Anhang zu den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen entsprechen;
4.bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen,
5.bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG
Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.
...

II.) RiLi 2002/24/EG
Anhang 1 Nr. 38 Rückspiegel: verweist auf 97/24/EG Kapitel 4

III.) RICHTLINIE 97/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
KAPITEL 4 RÜCKSPIEGEL VON ZWEIRÄDRIGEN ODER DREIRÄDRIGEN KRAFTFAHRZEUGEN

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE
Seite
ANHANG I Begriffsbestimmungen .......... 194
Anlage Verfahren zur Bestimmung des Krümmungsradius "r" der spiegelnden Fläche des Rückspiegels .......... 196
ANHANG II Bau- und Prüfvorschriften zur Erteilung der Bauartgenehmigung für Rückspiegel .......... 198
Anlage 1 Prüfmethode zur Feststellung der Reflexionsfähigkeit .......... 203
Anlage 2 Angaben, Bauartgenehmigung und Kennzeichnung der Rückspiegel .......... 207
Anlage 3 Beschreibungsbogen betreffend einen Rückspiegeltyp für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge .......... 208
Anlage 4 Bauartgenehmigungsbogen betreffend einen Rückspiegeltyp für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge .......... 209
ANHANG III Vorschriften für den Anbau der Rückspiegel an die Fahrzeuge .......... 210
Anlage 1 Beschreibungsbogen betreffend den Anbau von Rückspiegeln an einem zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp .......... 214
Anlage 2 Bauartgenehmigungsbogen betreffend den Anbau von Rückspiegeln an einem zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp .......... 215


ANHANG I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
1. "Rückspiegel" eine andere Einrichtung als ein komplexes optisches System wie ein Periskop, deren Funktion darin besteht, aus dem Fahrzeug eine klare Sicht nach hinten zu vermitteln;
2. "Innenspiegel" eine Einrichtung gemäß Abschnitt 1, die im Fahrzeuginneren angebracht werden kann;
3. "Außenspiegel" eine Einrichtung gemäß Abschnitt 1, die außen am Fahrzeug angebracht werden kann;
4. "Rückspiegeltyp" Einrichtungen, die sich in folgenden wesentlichen Eigenschaften nicht erheblich voneinander unterscheiden:
4.1. Abmessungen und Krümmungsradien der spiegelnden Fläche des Rückspiegels;
4.2. Auslegung, Form oder Werkstoffe des Rückspiegels, einschließlich der Elemente zur Anbringung am Fahrzeug;
5. "Rückspiegelgruppe" die Gesamtheit aller Einrichtungen, die eine oder mehrere gleiche Eigenschaften oder Funktionen haben. Sie werden wie folgt eingeteilt:
Gruppe I: Innenspiegel
Gruppe L: sogenannte Hauptaußenspiegel;
6. "r" den Mittelwert der Krümmungsradien, die auf der spiegelnden Fläche gemäß den in Abschnitt 2 der Anlage 1 beschriebenen Verfahren zu messen sind;
7. "Hauptkrümmungsradien an einem Punkt der spiegelnden Fläche" die mit Hilfe des in Anlage 1 definierten Geräts erhaltenen Werte, gemessen auf dem Bogen der spiegelnden Fläche, der durch den Mittelpunkt dieser Fläche verläuft und auf einer senkrechten Ebene liegt (ri), der durch den Mittelpunkt dieser Ebene verläuft und auf einer waagerechten Ebene liegt (r'i), sowie auf dem zu diesem Segment rechtwinkligen Bogen;
8. "Krümmungsradius an einem Punkt der spiegelnden Fläche (rp)" das arithmetische Mittel der Hauptkrümmungsradien ri und r'i, d. h.:
rp= >NUM>ri + r'i >DEN>2
9. "Mittelpunkt der spiegelnden Fläche" den Flächenschwerpunkt des sichtbaren Bereichs der spiegelnden Fläche;
10. "Abrundungsradius der Bestandteile des Rückspiegels" den Radius c eines Kreisbogens, der der Abrundung des betreffenden Teils am ähnlichsten ist;
11. "Fahrzeugtyp hinsichtlich der Rückspiegel" Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich folgender wesentlicher Elemente keine Unterschiede aufweisen:
11.1. Fahrzeugmerkmale, die das Sichtfeld einschränken und den Anbau der Rückspiegel beeinflussen können;
11.2. Anordnung und Typen der vorgeschriebenen und - soweit vorhanden - fakultativen Rückspiegel;
12. "Augenpunkte des Fahrers" zwei Punkte, die 65 mm voneinander entfernt sind und in einer Höhe von 635 mm senkrecht über dem in der Anlage zu diesem Anhang definierten R-Punkt des Fahrersitzes liegen. Die Verbindungsgerade der beiden Punkte liegt rechtwinklig zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs. Die Mitte der die beiden Augenpunkte verbindenden Gerade liegt in der senkrechten Längsmittelebene, die durch den vom Hersteller angegebenen Mittelpunkt des Fahrersitzes gehen muß;
13. "ambinokulare Sicht" das ganze Sichtfeld, das sich aus der Überlagerung der monokularen Sichtfelder des rechten und des linken Auges ergibt (s. nachstehende Abbildung).
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage

Verfahren zur Bestimmung des Krümmungsradius "r" der spiegelnden Fläche des Rückspiegels

1. MESSUNGEN
1.1. Meßgeräte
Das in Abbildung 1 beschriebene Gerät, "Sphärometer" genannt, wird benutzt.
1.2. Meßstellen
1.2.1. Die Hauptkrümmungsradien werden an drei Punkten gemessen; diese befinden sich möglichst nahe bei , ½ und des Bogens der spiegelnden Fläche, der durch den Mittelpunkt dieser Fläche verläuft und auf einer senkrechten Ebene liegt, oder des Bogens, der durch den Mittelpunkt dieser Fläche verläuft und auf einer waagerechten Ebene liegt, wenn dieser Bogen länger ist.
1.2.2. Wenn die Messungen in den in Abschnitt 7 festgelegten Richtungen wegen der Abmessungen der spiegelnden Flächen nicht möglich sind, so können die mit der Prüfung beauftragten technischen Dienste an einem anderen Punkt Messungen in zwei rechtwinklig zueinander verlaufenden Richtungen vornehmen, die den oben vorgeschriebenen möglichst nahe liegen.


2. BERECHNUNG DES KRÜMMUNGSRADIUS "r"
"r" in mm wird nach folgender Formel berechnet:
r = >NUM>rp1 + rp2 + rp3 >DEN>3
Dabei ist:
rp1 der Krümmungsradius des ersten Meßpunktes;
rp2 der Krümmungsradius des zweiten Meßpunktes;
rp3 der Krümmungsradius des dritten Meßpunktes.

Abbildung 1
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>




ANHANG II

BAU- UND PRÜFVORSCHRIFTEN ZUR ERTEILUNG DER BAUARTGENEHMIGUNG FÜR RÜCKSPIEGEL

1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1.1. Alle Rückspiegel müssen einstellbar sein.
1.2. Die spiegelnde Fläche der Rückspiegel muß in ein Gehäuse eingefaßt sein, das an seinem Rand an allen Stellen und in allen Richtungen einen Wert "c" von mindestens 2,5 mm aufweisen muß. Ragt die spiegelnde Fläche über das Gehäuse hinaus, so muß der Abrundungsradius "c" auf dem das Gehäuse überragenden Umfang mindestens 2,5 mm sein, und die spiegelnde Fläche muß in das Gehäuse zurückweichen, wenn auf die am weitesten über das Gehäuse hinausragende Stelle eine Kraft von 50 N in waagerechter Richtung annähernd parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs aufgebracht wird.
1.3. Ist der Rückspiegel auf einer ebenen Fläche angebracht, müssen sämtliche Teile des Rückspiegels in allen Einstellungen des Rückspiegels sowie sämtliche nach der Prüfung gemäß Abschnitt 4.2 am Fahrzeug verbleibenden Teile, die unter statischen Bedingungen von einer Kugel mit 165 mm Durchmesser im Falle von Innenspiegeln und 100 mm Durchmesser im Falle von Außenspiegeln berührt werden können, einen Abrundungsradius "c" von mindestens 2,5 mm haben.
1.3.1. Die Ränder von Befestigungslöchern oder -vertiefungen, deren Durchmesser oder größte Diagonale weniger als 12 mm beträgt, brauchen den Anforderungen des Abschnitts 1.3 nicht zu entsprechen, wenn ihre Kanten gebrochen sind.
1.4. Die Einrichtung zur Befestigung des Rückspiegels am Fahrzeug muß so beschaffen sein, daß ein Zylinder mit einem Radius von 50 mm, dessen Achse die (oder eine der) Drehachse(n) ist, die das Umklappen des Rückspiegels im Falle eines Aufpralls in der gewünschten Richtung ermöglicht (ermöglichen), die Befestigungsfläche der Einrichtung zumindest teilweise schneidet.
1.5. Bei Außenspiegeln gelten die Bestimmungen für die in den Abschnitten 1.2 und 1.3 erwähnten Teile nicht, wenn sie aus Werkstoffen mit einer Härte von weniger oder gleich 60 Shore A bestehen.
1.6. Bei Innenspiegeln gelten für Teile aus Werkstoffen mit einer Härte von weniger als 50 Shore A, die auf starren Teilen montiert sind, die Bestimmungen der Abschnitte 1.2 und 1.3 nur für diese Teile.


2. ABMESSUNGEN
2.1. Innenspiegel (Gruppe I)
Die Abmessungen der spiegelnden Fläche müssen es ermöglichen, auf ihr ein Rechteck mit den Seitenlängen 40 mm und "a" zu beschreiben.
a = 150 mm × >NUM>1 >DEN>1 + >NUM>1 000 >DEN>r
2.2. Hauptaußenspiegel (Gruppe L)
2.2.1. Die Mindestabmessungen der spiegelnden Fläche müssen so sein, daß
2.2.1.1. die Fläche nicht kleiner als 6 900 mm² ist;
2.2.1.2. bei einem runden Rückspiegel der Durchmesser nicht kleiner als 94 mm ist;
2.2.1.3. bei einem nicht runden Rückspiegel auf der spiegelnden Fläche ein Kreis mit einem Durchmesser von 78 mm beschrieben werden kann.
2.2.2. Die Höchstabmessungen der spiegelnden Fläche müssen so sein, daß
2.2.2.1. bei einem runden Rückspiegel der Durchmesser nicht größer als 150 mm ist;
2.2.2.2. bei einem nicht runden Rückspiegel die spiegelnde Fläche von einem Rechteck von 120 mm × 200 mm eingeschlossen wird.

3. SPIEGELNDE FLÄCHE UND REFLEXIONSGRADE
3.1. Die spiegelnde Fläche eines Rückspiegels muß konvex sein.
3.2. Der Wert "r" darf die nachstehenden Werte nicht unterschreiten:
3.2.1. 1 200 mm für Innenspiegel (Gruppe I);
3.2.2. der Mittelwert "r" der Krümmungsradien, gemessen auf der spiegelnden Fläche, darf für Rückspiegel der Gruppe L nicht kleiner als 1 000 mm und nicht größer als 1 500 mm sein.
3.3. Der nach dem Verfahren in Anlage 1 zu diesem Anhang gemessene normale Reflexionsgrad darf 40 % nicht unterschreiten. Bei spiegelnden Flächen mit zwei Stellungen ("Tag" und "Nacht") müssen in der Tag-Stellung die Farben der Verkehrszeichen erkannt werden können. Der normale Reflexionsgrad in der Nacht-Stellung darf nicht niedriger als 4 % sein.
3.4. Die spiegelnde Fläche muß die in Abschnitt 3.3 vorgeschriebenen Eigenschaften auch nach längerer Benutzung bei schlechtem Wetter behalten.


4. PRÜFUNGEN
4.1. Die Rückspiegel werden den Prüfungen gemäß den Abschnitten 4.2 und 4.3 unterzogen.
4.1.1. Bei allen Außenspiegeln, bei denen sich kein Teil unabhängig von der Spiegeleinstellung bei der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs weniger als 2 m über dem Boden befindet, sind die in Abschnitt 4.2 genannten Prüfungen nicht erforderlich.
Diese Abweichung gilt auch, wenn sich Befestigungselemente der Rückspiegel (Halterungsplatten, Halterung, Kugelgelenk usw.) mindestens 2 m über dem Boden und innerhalb der Gesamtfahrzeugbreite befinden. Diese wird auf der durch die untersten Befestigungselemente des Rückspiegels oder andere weiter vorne befindliche Punkte hindurchgehenden senkrechten Querebene gemessen, wenn damit eine größere Gesamtbreite ermittelt wird.
In diesem Fall ist eine Beschreibung mitzuliefern, aus der hervorgeht, daß der Rückspiegel so anzubringen ist, daß die Anbaulage seiner Befestigungselemente den obigen Vorschriften entspricht.
Wird diese Abweichung in Anspruch genommen, so ist auf der Halterung das Zeichen>ANFANG EINES SCHAUBILD>
Ä2 m>ENDE EINES SCHAUBILD>
in dauerhafter Form anzubringen; ein entsprechender Vermerk ist auch auf dem Bauartgenehmigungsbogen anzubringen.
4.2. Schlagprüfung
4.2.1. Beschreibung der Prüfeinrichtung
4.2.1.1. Die Prüfeinrichtung besteht aus einem Pendel, das um zwei waagerechte und rechtwinklig zueinander verlaufende Achsen schwingen kann, von denen die eine senkrecht zu der die Anlaufbahn des Pendels enthaltenen Ebene verläuft.
Das Ende des Pendels besteht aus einem Hammer in Form einer starren Kugel mit einem Durchmesser von 165 ± 1 mm, die mit einem 5 mm dicken Gummibelag mit einer Härte von 50 Shore A versehen ist. Eine Meßeinrichtung ermöglicht die Messung des größten Winkelausschlags des Pendelarms in der Ebene der Anlaufbahn.
Eine starr an der Pendelhalterung befestigte Unterlage dient zur Anbringung der Prüfmuster für die Schlagprüfung nach den Bedingungen des Abschnitts 4.2.2.6.
In Abbildung 1 sind die Abmessungen der Prüfeinrichtung und ihre besonderen Konstruktionsmerkmale wiedergegeben.

Abbildung 1
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
4.2.1.2. Das Schlagzentrum des Pendels liegt in der Mitte der Kugel, die den Hammer bildet. Sein Abstand "l" zur Drehachse des Pendels in der Anlaufbahn beträgt 1 m ± 5 mm. Die reduzierte Masse des Pendels beträgt m° = 6,8 ± 0,05 kg (zwischen "m°" und der Gesamtmasse "m" des Pendels sowie der Entfernung "d" zwischen dem Schwerpunkt des Pendels und seiner Drehachse besteht die Beziehung
m° = m >NUM>d >DEN>l).
4.2.2. Beschreibung der Prüfung
4.2.2.1. Der Rückspiegel ist nach Angaben des Herstellers des Geräts oder gegebenenfalls des Herstellers des Fahrzeugs an der Unterlage zu befestigen.
4.2.2.2. Anordnung des Rückspiegels für die Prüfung
4.2.2.2.1. Die Rückspiegel sind so an der Pendelschlageinrichtung anzubringen, daß bei Einhaltung der Anbauanweisungen des Antragstellers die waagerecht und senkrecht verlaufenden Achsen sich möglichst in der gleichen Stellung wie am Fahrzeug befinden.
4.2.2.2.2. Ist der Rückspiegel gegenüber der Anbaufläche verstellbar, so ist die Prüfung innerhalb des vom Antragsteller vorgesehenen Einstellbereichs in der für das Ausweichen vor dem Pendel ungünstigsten Stellung durchzuführen.
4.2.2.2.3. Besitzt der Rückspiegel eine Einrichtung zur Verstellung des Abstands zur Anbaufläche, so ist der kürzeste Abstand zwischen dem Gehäuse und der Anbaufläche zu wählen.
4.2.2.2.4. Ist die spiegelnde Fläche innerhalb des Gehäuses verstellbar, so ist die Stellung so zu wählen, daß ihre vom Fahrzeug am weitesten entfernte obere Ecke gegenüber dem Gehäuse am weitesten hervorsteht.
4.2.2.3. Ausgenommen bei der Prüfung 2 für Innenspiegel (siehe Abschnitt 4.2.2.6.1) müssen die horizontale und die vertikale Längsebene, die durch den Mittelpunkt des Hammers hindurchgehen, bei senkrechter Stellung des Pendels durch das Zentrum der spiegelnden Fläche verlaufen, wie in Abschnitt 9 des Anhangs I festgelegt. Die Längsrichtung der Pendelschwingung muß parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen.
4.2.2.4. Wird bei den in Abschnitt 4.2.2.1 und 4.2.2.2 festgelegten Einstellbedingungen das Zurückschwingen des Hammers durch Bauteile des Rückspiegels behindert, so wird der Aufschlagpunkt rechtwinklig zu der betreffenden Drehachse verschoben.
Die Verschiebung darf nur so weit erfolgen, wie es für die Durchführung der Prüfung unbedingt notwendig ist. Sie ist so zu begrenzen, daß
- entweder die den Hammer begrenzende Kugel den in Abschnitt 1.4 beschriebenen Zylinder zumindest tangiert oder
- die Berührung mit dem Hammer in einem Abstand von mindestens 10 mm vom Rand der spiegelnden Fläche erfolgt.
4.2.2.5. Bei der Prüfung fällt der Hammer aus einer Höhe, die einem Winkel des Pendels von 60° zur Senkrechten entspricht, so daß sich im Augenblick des Aufpralls des Hammers auf den Rückspiegel das Pendel in senkrechter Stellung befindet.
4.2.2.6. Die Schlagprüfung der Rückspiegel erfolgt unter den nachstehenden unterschiedlichen Bedingungen:
4.2.2.6.1. Innenspiegel (Gruppe I)
Prüfung 1: Der Aufschlagpunkt muß den Bedingungen des Abschnitts 4.2.2.3 entsprechen; der Aufschlag muß so erfolgen, daß der Hammer die spiegelnde Fläche des Rückspiegels trifft.
Prüfung 2: Der Aufschlagpunkt liegt am Rand des Schutzgehäuses, so daß der resultierende Aufschlag zur spiegelnden Fläche im Winkel von 45° und auf der waagerechten Ebene durch den Mittelpunkt dieser Fläche erfolgt. Der Aufschlag des Hammers muß die spiegelnde Fläche des Rückspiegels treffen.
4.2.2.6.2. Außenspiegel (Gruppe L)
Prüfung 1: Der Aufschlagpunkt muß den Bedingungen des Abschnitts 4.2.2.3 oder 4.2.2.2 entsprechen; der Aufschlag muß so erfolgen, daß der Hammer die spiegelnde Fläche des Rückspiegels trifft.
Prüfung 2: Der Aufschlagpunkt muß den Bedingungen des Abschnitts 4.2.2.3 oder 4.2.2.2 entsprechen; der Aufschlag muß so erfolgen, daß der Hammer den Rückspiegel auf der der spiegelnden Fläche gegenüberliegenden Seite trifft.
4.3. Biegeprüfung an dem an einer Halterung befestigten Gehäuse
4.3.1. Beschreibung der Prüfung
Das Gehäuse ist horizontal so in eine Vorrichtung einzuspannen, daß die Einstellelemente der Halterung gut festgehalten werden können. Das der Einspannstelle des Einstellelements der Spiegelhalterung nächstgelegene Ende des Gehäuses wird in Richtung der größten Abmessung durch einen starren Anschlag von 15 mm Breite, der die ganze Breite des Spiegelgehäuses überdeckt, festgehalten.
Am anderen Ende wird ein gleicher Anschlag auf das Spiegelgehäuse aufgesetzt, um an diesem Punkt die vorgesehene Prüflast aufzubringen (Abbildung 2).
Das Ende des Gehäuses, das dem Belastungspunkt gegenüberliegt, kann auch eingespannt werden, anstatt in der in Abbildung 2 gezeigten Stellung gehalten zu werden.

Abbildung 2 Einrichtung zur Biegeprüfung der Rückspiegel (Beispiel)
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
4.3.2. Die Prüflast beträgt 25 kg. Sie wird eine Minute lang aufrechterhalten.


5. ERGEBNISSE DER PRÜFUNGEN
5.1. Bei den Prüfungen gemäß Abschnitt 4.2 muß das Pendel seine Bewegung so fortsetzen, daß die Projektion der Stellung des Armes in der Anlaufebene zur Senkrechten einen Winkel von mindestens 20° bildet.
Der Winkel wird mit einer Genauigkeit von ± 1° gemessen.
5.1.1. Diese Vorschrift gilt nicht für Rückspiegel, die auf die Windschutzscheibe aufgeklebt werden; in diesem Fall gelten nach der Prüfung die Vorschriften des Abschnitts 5.2.
5.2. Bei der Prüfung nach Abschnitt 4.2 darf bei Rückspiegeln, die auf die Windschutzscheibe aufgeklebt werden, im Falle eines Bruchs der Spiegelhalterung der verbleibende Teil die Grundplatte um höchstens 1 cm überragen, und die nach der Prüfung verbleibende Konfiguration muß den Anforderungen des Abschnitts 1.3 genügen.
5.3. Bei den Prüfungen nach Abschnitt 4.2 und 4.3 darf die spiegelnde Fläche nicht zersplittern. Ein Bruch der spiegelnden Fläche ist jedoch zulässig, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
5.3.1. Die Glasbruchstücke haften am Spiegelgehäuse oder an einer mit dem Gehäuse fest verbundenen Fläche; eine teilweise Ablösung des Glases ist jedoch zulässig, sofern sie nicht über 2,5 mm beidseits eines Sprungs hinausgeht. Kleine von der Glasoberfläche losgelöste Splitter sind am Aufschlagpunkt zulässig.
5.3.2. Die spiegelnde Fläche besteht aus Sicherheitsglas.


Anlage 1

Prüfmethode zur Feststellung der Reflexionsfähigkeit

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.1. Genormter Beleuchtungskörper CIE A (1): kolorimetrischer Beleuchtungskörper, der den schwarzen Körper bei T68 = 2855,6 K darstellt.
1.2. Genormte Quelle CIE A (2): Wolframfadenlampe mit gasförmiger Atmosphäre, die bei einer Proximalfarbtemperatur von T68 = 2855,6 K funktioniert.
1.3. Kolorimetrischer Bezugsobservator CIE 1931 (3): Strahlungsempfänger, dessen kolorimetrische Eigenschaften den trichromatischen Spektralkomponenten >ANFANG EINES SCHAUBILD>
x>ENDE EINES SCHAUBILD>
(ë), >ANFANG EINES SCHAUBILD>
y>ENDE EINES SCHAUBILD>
(ë), >ANFANG EINES SCHAUBILD>
z>ENDE EINES SCHAUBILD>
(ë) entsprechen (siehe Tabelle).
1.4. Trichromatische Spektralkomponenten CIE: trichromatische Komponenten im System CIE (XYZ) der monochromatischen Elemente eines Energieäquivalenz-Spektrums.
1.5. Photopische Sicht (4): Sicht des normalen Auges bei Anpassung an Lichtstärken von mindestens mehreren Candelas/m².


2. PRÜFEINRICHTUNG
2.1. Allgemeines
Die Prüfeinrichtung muß eine Lichtquelle umfassen, ferner eine Halterung für das Prüfmuster, einen Empfänger mit photoelektrischer Zelle, ein Anzeigegerät (siehe Abbildung 1) und die notwendigen Mittel zur Unterdrückung von Fremdlicht.
Der Empfänger kann zur Erleichterung der Messung des Reflexionsfaktors der nichtplanen (konvexen) Rückspiegel eine Ulbricht-Kugel umfassen (siehe Abbildung 2).
2.2. Spektraleigenschaften der Lichtquelle und des Empfängers
Die Lichtquelle muß eine genormte CIE-A-Lichtquelle mit einem optischen System sein, das ein Bündel fast paralleler Strahlen liefert. Es wird empfohlen, einen Spannungsstabilisator zu verwenden, um eine gleichmäßige Spannung während der ganzen Funktionsdauer des Geräts zu sichern.
Der Empfänger muß eine photoelektrische Zelle umfassen, deren Spektralempfindlichkeit proportional zur Funktion der photopischen Lichtstärke des kolorimetrischen Bezugsobservators CIE (1931) ist (siehe Tabelle). Auch jede andere Kombination Leuchtkörper-Filter-Empfänger mit gleichwertiger Wirkung und gleicher photopischer Sicht wie der genormte CIE-A-Leuchtkörper ist zulässig. Umfaßt der Empfänger eine Ulbricht-Kugel, so muß die Innenfläche der Kugel mit einer nicht selektiven weißen Mattfarbe (diffusiv) bedeckt sein.
2.3. Geometrische Bedingungen
Das einfallende Strahlenbündel muß mit der Senkrechten zur Prüfoberfläche wenn möglich einen Winkel (È) von 0,44 ± 0,09 rad (25 ± 5°) bilden; dieser Winkel darf jedoch die obere Toleranzgrenze, d. h. 0,53 rad oder 30°, nicht überschreiten. Die Achse des Empfängers muß mit dieser Senkrechten einen gleichen Winkel (È) wie derjenige des einfallenden Strahlenbündels bilden (siehe Abbildung 1). Beim Auftreffen auf der Prüfoberfläche muß das Strahlenbündel einen Durchmesser von mindestens 19 mm haben. Das reflektierte Bündel darf nicht breiter sein als die sensible Oberfläche der photoelektrischen Zelle, nicht mehr als 50 % dieser Fläche ausmachen und muß, wenn möglich, den gleichen Flächenanteil decken wie das bei der Kalibrierung des Instruments benutzte Strahlenbündel.
Umfaßt der Empfänger eine Ulbricht-Kugel, so muß diese einen Mindestdurchmesser von 127 mm haben. Die Öffnungen in der Wandung der Kugel für das Prüfmuster und das einfallende Bündel müssen genügend groß sein, um das einfallende und das reflektierte Strahlenbündel vollständig durchzulassen. Die photoelektrische Zelle muß so angebracht sein, daß weder das Licht des einfallenden Bündels noch dasjenige des reflektierten Bündels direkt auf sie auftrifft.
2.4. Elektrische Eigenschaften der Einheit Zelle/Anzeigegeräte
Die vom Anzeigegerät angezeigte Leistung der photoelektrischen Zelle muß eine lineare Funktion der Lichtstärke der photosensiblen Fläche sein. Es müssen elektrische oder optische Mittel oder beides vorgesehen werden, um das Rückstellen und Kalibriereinstellungen zu erleichtern. Diese Mittel dürfen die Linearität oder die spektralen Eigenschaften des Instruments nicht beeinträchtigen. Die Präzision der Einheit Empfänger/Anzeigegerät muß ± 2 % der Vollskala oder ± 10 % des kleinsten Meßwertes betragen.
2.5. Halterung für das Prüfmuster
Mit dieser Vorrichtung muß das Prüfmuster so angebracht werden können, daß die Achse der Halterung der Quelle und die Achse der Halterung des Empfängers sich auf der Höhe der spiegelnden Fläche kreuzen. Diese spiegelnde Fläche kann sich im Innern des zu prüfenden Spiegels oder beiderseits desselben befinden, je nachdem, ob es sich um einen Erstflächenrückspiegel, um einen Rückspiegel mit zwei spiegelnden Flächen oder um einen Prismenrückspiegel vom "Flip"-Typ handelt.


3. DURCHFÜHRUNGSMETHODE
3.1. Direkteichungsmethode
Bei der Direkteichungsmethode ist das Bezugseichmaß die Luft. Diese Methode gilt für Instrumente, die so gebaut sind, daß sie die Eichung bei Vollausschlag ermöglichen, wobei der Empfänger direkt in der Achse der Lichtquelle ausgerichtet sein muß (siehe Abbildung 1).
Mit diesem Verfahren ist es in bestimmten Fällen, z. B. zur Messung von Oberflächen mit niedriger Reflexivität, möglich, einen mittleren Punkt (zwischen 0 und 100 % der Skala) als Eichpunkt zu nehmen. In diesem Fall ist in der optischen Durchlaufbahn ein Filter mit neutraler Dichte und einem bekannten Transmissionsfaktor anzubringen und das Eichsystem so einzustellen, daß die Anzeigevorrichtung den Transmissionsprozentsatz des Filters mit neutraler Dichte anzeigt. Dieser Filter ist vor den Reflexivitätsmessungen wieder zu entfernen.
3.2. Indirekte Eichmethode
Dieses Eichverfahren wird bei Instrumenten mit geometrisch nicht veränderlichen Quellen und Empfängern angewandt. Es erfordert ein auf geeignete Weise geeichtes und gewartetes Reflexionseichmaß. Bei diesem Eichmaß sollte es sich vorzugsweise um einen Planspiegel handeln, dessen Reflexionsgrad dem des zu prüfenden Rückspiegels möglichst nahekommt.
3.3. Messung auf Plan-Rückspiegeln
Der Reflexionsgrad von Plan-Rückspiegeln kann mit Hilfe von Instrumenten gemessen werden, die nach dem Prinzip der direkten oder der indirekten Eichung funktionieren. Der Reflexionsgrad wird direkt auf der Skala der Anzeigevorrichtung des Instruments abgelesen.
3.4. Messung auf nichtplanen (konvexen) Rückspiegeln
Zur Messung des Reflexionsgrads von nichtplanen (konvexen) Rückspiegeln sind Instrumente notwendig, die im Empfänger mit einer Ulbricht-Kugel ausgestattet sind (siehe Abbildung 2). Zeigt das Ablesegerät der Kugel mit einem Eichspiegel mit einem Reflexionsgrad E % ne Unterteilungen an, so entsprechen bei einem unbekannten Spiegel nx Unterteilungen einem Reflexionsgrad von X % nach folgender Formel:
X = E >NUM> nx >DEN>ne.

Abbildung 1: Schematische Prüfanordnung zur Messung der Reflexivität nach den beiden Eichmethoden
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Abbildung 2: Schematische Prüfanordnung zur Messung der Reflexivität mit Ulbricht-Kugel im Empfänger
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
Wert der trichromatischen Spektralkomponenten des kolorimetrischen Bezugsobservators CIE 1931 (5)
Diese Tabelle ist ein Auszug aus der Veröffentlichung CIE 50 (45) - 1970
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>


Anlage 2

Angaben, Bauartgenehmigung und Kennzeichnung der Rückspiegel

1. ANGABEN
Die Exemplare eines zur Bauartgenehmigungsprüfung eingereichten Rückspiegeltyps müssen deutlich und unauslöschlich die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers sowie genügend Platz zur Anbringung des Bauartgenehmigungszeichens aufweisen; diese Stelle muß auf den Zeichnungen, die dem Antrag auf Bauartgenehmigung beigefügt sind, angegeben sein.


2. BAUARTGENEHMIGUNG
2.1. Dem Antrag auf Bauartgenehmigung sind vier Rückspiegel beizufügen: drei Rückspiegel für die Prüfungen und ein Rückspiegel, der vom Laboratorium für Überprüfungen aufbewahrt wird, die sich später als notwendig erweisen könnten. Das Laboratorium kann weitere Exemplare verlangen.
2.2. Genügt ein gemäß Abschnitt 1 eingereichter Rückspiegeltyp den Vorschriften des Anhangs II, so wird die Bauartgenehmigung ausgestellt und eine Bauartgenehmigungsnummer zugeteilt.
2.3. Diese Nummer wird keinem anderen Rückspiegeltyp zugeteilt.


3. KENNZEICHNUNG
3.1. Jeder Rückspiegel, der einem in Anwendung dieses Kapitels genehmigten Typ entspricht, muß ein Bauartgenehmigungszeichen tragen, wie es in Anhang V der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge beschrieben wird. Der Wert "a", durch den die Abmessungen des Rechtecks sowie der Ziffern und Buchstaben des Zeichens festgelegt werden, muß mindestens 6 mm betragen.
3.2. Das Bauartgenehmigungszeichen wird durch das zusätzliche Symbol I oder L ergänzt, das die Rückspiegelgruppe angibt. Das zusätzliche Symbol ist an beliebiger Stelle in der Nähe des den Buchstaben "e" einfassenden Rechtecks anzubringen.
3.3. Das Bauartgenehmigungszeichen und das zusätzliche Symbol sind so auf einem wesentlichen Bestandteil des Rückspiegels anzubringen, daß sie unauslöschlich und nach dem Anbau des Rückspiegels am Fahrzeug gut leserlich sind.


Anlage 3

Beschreibungsbogen betreffend einen Rückspiegeltyp für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
>ANFANG EINES SCHAUBILD>
(dem Antrag auf Bauartgenehmigung beizufügen, wenn dieser unabhängig vom Antrag auf Betriebserlaubnis für das Fahrzeug eingereicht wird)
Laufende Nr. (vom Antragsteller vergeben): ..........
Der Antrag auf Bauartgenehmigung betreffend den Rückspiegeltyp für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge muß folgende Angaben enthalten:
1. Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs: ..........
2. Name und Anschrift des Herstellers: ..........
..........
3. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ..........
..........
4. Gruppe des Rückspiegeltyps: I/L (¹): ..........
5. Symbol Ä2 m gemäß Abschnitt 4.1.1 des Anhangs II: Ja/Nein (¹)
6. Eine technische Beschreibung mit Angabe des (der) Fahrzeugtyps(-typen), für den der (die) Rückspiegel bestimmt ist (sind);
7. Hinreichend genaue Zeichnungen zur Identifizierung des Rückspiegels und der Anbauvorschriften. Aus den Zeichnungen muß die für die EWG-Bauartgenehmigungsnummer und das zusätzliche Zeichen im Rechteck des Bauartgenehmigungszeichens vorgesehene Stelle ersichtlich sein;
(¹) Nichtzutreffendes streichen.>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 4

Bauartgenehmigungsbogen betreffend einen Rückspiegeltyp für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
>ANFANG EINES SCHAUBILD>
Angaben der Behörde
Protokoll Nr. ..........
des technischen Dienstes vom ..........
Nr. der Bauartgenehmigung: ..........
Nr. der Erweiterung: ..........
1. Fabrik- oder Handelsmarke des Rückspiegels: ..........
2. Typ und Gruppe des Rückspiegels: ..........
3. Name und Anschrift des Herstellers: ..........
..........
4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ..........
..........
5. Der Rückspiegel wurde zur Prüfung vorgelegt am: ..........
6. Die Bauartgenehmigung wird erteilt/verweigert (¹).
7. Ort: ..........
8. Datum: ..........
9. Unterschrift: ..........
(¹) Nichtzutreffendes streichen.>ENDE EINES SCHAUBILD>
(1) Definiert in der Veröffentlichung CIE 50 (45), "vocabulaire électrotechnique international, groupe 45, éclairage".
(2) Gekürzte Tabelle. Die Werte von >ANFANG EINES SCHAUBILD>
x>ENDE EINES SCHAUBILD>
(ë), >ANFANG EINES SCHAUBILD>
y>ENDE EINES SCHAUBILD>
(ë) und >ANFANG EINES SCHAUBILD>
z>ENDE EINES SCHAUBILD>
(ë) sind auf vier Stellen nach dem Komma gerundet.




ANHANG III

VORSCHRIFTEN FÜR DEN ANBAU DER RÜCKSPIEGEL AN DIE FAHRZEUGE

1. ANBRINGUNGSSTELLE
1.1. Die Rückspiegel sind so anzubringen, daß sie sich unter normalen Fahrbedingungen nicht bewegen.
1.2. Für Fahrzeuge ohne Aufbau muß (müssen) der (die) Rückspiegel so angebaut oder eingestellt sein, daß der Abstand des Mittelpunkts der spiegelnden Fläche nach außen von der Längsmittelebene des Fahrzeugs mindestens 280 mm beträgt. Vor der Messung muß sich der Lenker in der Stellung befinden, die der Geradeausfahrt des Fahrzeugs entspricht, und der (die) Rückspiegel muß (müssen) auf seine (ihre) normale Benutzungsstellung eingestellt sein.
1.3. Die Rückspiegel sind so anzubringen, daß der Fahrer von seinem Sitz aus in normaler Fahrhaltung die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug übersehen kann.
1.4. Außenspiegel müssen durch die vom Scheibenwischer überstrichene Fläche der Windschutzscheibe oder durch die Seitenfenster sichtbar sein.
1.5. Bei der Prüfung des Sichtfeldes bei Fahrzeugen, die als Fahrgestell mit aufgebautem Führerhaus geprüft werden, ist vom Hersteller die Höchst- und Mindestbreite der Aufbauten anzugeben; gegebenenfalls sind diese Breiten durch Profile zu simulieren. Alle geprüften Fahrzeug- und Spiegelkonfigurationen müssen auf dem EG-Betriebserlaubnisbogen für einen Fahrzeugtyp betreffend den Anbau seiner Rückspiegel angegeben sein (siehe Anlage 2).
1.6. Die vorgeschriebenen Außenspiegel auf der Seite des Fahrers sind so anzubauen, daß der Winkel zwischen der senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs und der durch den Mittelpunkt des Spiegels sowie durch den Mittelpunkt der 65 mm langen Strecke zwischen den beiden Augenpunkten des Fahrers hindurchgehenden Ebene höchstens 55° beträgt.
1.7. Der Überstand der Rückspiegel über den Fahrzeugumriß darf nicht wesentlich größer sein, als es zur Erreichung des Sichtfeldes gemäß Abschnitt 4 erforderlich ist.
1.8. Befindet sich die Unterkante des Außenspiegels in weniger als 2 m Höhe über der Fahrbahn, so darf dieser Außenspiegel um nicht mehr als 0,20 m über die Höchstbreite des Fahrzeugs, gemessen ohne Spiegel, hinausragen, wenn das Fahrzeug mit dem zulässigen Gesamtgewicht beladen ist.
1.9. Unter den in den Abschnitten 1.7 und 1.8 festgelegten Bedingungen können die zulässigen Höchstbreiten der Fahrzeuge von den Rückspiegeln überschritten werden.


2. ANZAHL
2.1. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>
2.2. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>
2.3. Ist nur ein einziger Außenrückspiegel angebaut, muß dieser Rückspiegel in den Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr auf der linken Seite des Fahrzeugs und in den Mitgliedstaaten mit Linksverkehr auf der rechten Seite des Fahrzeugs angebracht sein.
2.4. Rückspiegel der Gruppen I und III, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 71/127/EWG über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen genehmigt wurden, sind für Kleinkrafträder, Krafträder und Dreiradfahrzeuge ebenfalls zulässig.
2.5. Höchstanzahl von zusätzlichen Außenrückspiegeln
2.5.1. Für Kleinkrafträder ist ein Außenspiegel, der auf der dem vorgeschriebenen Rückspiegel gemäß Abschnitt 2.1 gegenüberliegenden Seite angebracht ist, zulässig.
2.5.2. Für Fahrzeuge mit Aufbau ist ein Außenrückspiegel, der auf der dem vorgeschriebenen Rückspiegel gemäß Abschnitt 2.2 gegenüberliegenden Seite angebracht ist, zulässig.
2.5.3. Die in Abschnitt 2.5.1 und 2.5.2 aufgeführten Rückspiegel müssen den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen.


3. EINSTELLUNG
3.1. Die Rückspiegel müssen vom Fahrer in normaler Fahrhaltung verstellt werden können. Bei Dreiradfahrzeugen mit Aufbau kann die Verstellung bei geschlossener Tür und geöffnetem Fenster vorgenommen werden. Die Verriegelung in der gewünschten Stellung darf jedoch von außen erfolgen.
3.2. Die Vorschriften des Abschnitts 3.1 gelten nicht für solche Rückspiegel, die nach Umklappen durch Stoß ohne Einstellung wieder in ihre Ausgangsstellung gebracht werden können.


4. SICHTFELD FÜR FAHRZEUGE MIT AUFBAU
4.1. Innenrückspiegel
4.1.1. Innenspiegel (Gruppe I)
Das Sichtfeld muß so beschaffen sein, daß der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn übersehen kann, der zentrisch zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt, 20 m breit ist und sich vom Horizont bis auf 60 m Entfernung hinter den Augenpunkten des Fahrers erstreckt (Abbildung 1).
4.2. Außenspiegel
4.2.1. Hauptaußenspiegel (Gruppen L und III)
4.2.1.1. Linker Außenspiegel bei Fahrzeugen für Rechtsverkehr, rechter Außenspiegel bei Fahrzeugen für Linksverkehr
4.2.1.1.1. Das Sichtfeld muß so beschaffen sein, daß der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn von 2,5 m Breite übersehen kann, der rechts (bei Fahrzeugen für Rechtsverkehr) bzw. links (bei Fahrzeugen für Linksverkehr) durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten linken Punkt (bei Fahrzeugen für Rechtsverkehr) bzw. durch den äußersten rechten Punkt (bei Fahrzeugen für Linksverkehr) der Gesamtfahrzeugbreite verlaufende Ebene begrenzt ist und sich vom Horizont bis auf 10 m Entfernung hinter den Augenpunkten des Fahrers erstreckt (Abbildung 2).
4.2.1.2. Rechter Außenspiegel für Fahrzeuge für den Rechtsverkehr, linker Außenspiegel für Fahrzeuge für den Linksverkehr
4.2.1.2.1. Das Sichtfeld muß so beschaffen sein, daß der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn von 4 m Breite überblicken kann, der links (bei Fahrzeugen für Rechtsverkehr) bzw. rechts (bei Fahrzeugen für Linksverkehr) durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten rechten Punkt (bei Fahrzeugen für Rechtsverkehr) oder den äußersten linken Punkt (bei Fahrzeugen für Linksverkehr) der Gesamtfahrzeugbreite verlaufende Ebene begrenzt ist und sich vom Horizont bis auf 20 m Entfernung hinter den Augenpunkten des Fahrers erstreckt (siehe Abbildung 2).
4.3. Sichtbehinderungen
4.3.1. Innenspiegel (Gruppe I)
4.3.1.1. Eine Sichtbehinderung durch Einrichtungen wie Kopfstützen, Sonnenblenden, hintere Scheibenwischer oder Heizelemente ist zulässig, wenn sämtliche Einrichtungen nicht mehr als 15 % des vorgeschriebenen Sichtfeldes verdecken.
4.3.1.2. Zur Messung der Sichtbehinderung befinden sich die Kopfstützen in der niedrigstmöglichen Stellung; die Sonnenblenden sind zurückgeklappt.
4.3.2. Außenspiegel (Gruppen L und III)
Bei der Bestimmung der oben vorgeschriebenen Sichtfelder werden Sichtbehinderungen durch die Aufbauten und bestimmte Elemente derselben wie Türgriffe, Umrißleuchten, Fahrrichtungsanzeiger, Enden der hinteren Stoßstangen sowie die Elemente zur Reinigung der spiegelnden Flächen nicht in Betracht gezogen, wenn diese Sichtbehinderungen insgesamt weniger als 10 % des vorgeschriebenen Sichtfeldes ausmachen.

Abbildung 1
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Abbildung 2
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>


Anlage 1

Beschreibungsbogen betreffend den Anbau von Rückspiegeln an einem zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp
>ANFANG EINES SCHAUBILD>
(dem Antrag auf Bauartgenehmigung beizufügen, wenn dieser unabhängig von dem Antrag auf Betriebserlaubnis für das Fahrzeug eingereicht wird)
Laufende Nr. (vom Antragsteller vergeben): ..........
Dem Antrag auf Bauartgenehmigung betreffend den Anbau von Rückspiegeln an einem zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp sind die Angaben zu den folgenden Abschnitten des Anhangs II der Richtlinie 92/61/EWG vom 30. Juni 1992 beizufügen:
- Buchstabe A Abschnitte:
0.1,
0.2,
0.4 bis 0.6,
- Buchstabe B Abschnitte 1.1.1 bis 1.1.5,
- Buchstabe C Abschnitte 2.6.1 bis 2.6.5.>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 2

Bauartgenehmigungsbogen betreffend den Anbau von Rückspiegeln an einem zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp
>ANFANG EINES SCHAUBILD>
Angabe der Behörde
Protokoll Nr. ..........
des technischen Dienstes ..........
vom ..........
Nr. der Bauartgenehmigung: ..........
Nr. der Erweiterung: ..........
1. Fabrikmarke oder Handelsbezeichnung des Fahrzeugs: ..........
2. Fahrzeugtyp und Fahrzeugklasse: ..........
3. Name und Anschrift des Herstellers: ..........
..........
4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ..........
..........
5. Das Fahrzeug wurde zur Prüfung vorgeführt am: ..........
6. Die Bauartgenehmigung wird erteilt/verweigert (¹).
7. Ort: ..........
8. Datum: ..........
9. Unterschrift: ..........
(¹) Nichtzutreffendes streichen.>ENDE EINES SCHAUBILD>


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