SumoFreak hat geschrieben:
...Und die Blinker müssen einen gewissen abstand haben glaub 15cm oder so...
Glaube gilt in der Kirche, auf der Straße gilt die StVZO.
Abstand der Innenseiten der Blinkerkappen zueinander:
Hinten: 240 mm
Vorne: 340 mm sowie mind 100 mm vom Scheinwerfer weg
§ 54 Abs. 4 StVZO:
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
...
2. an Krafträdern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite.
Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss
von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei
den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an
der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der
Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere
Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß mindestens
350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für
die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens
angebracht sein,
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdfGruß