Hi,
das Thema Garantie/Gewährleistung ist eines meiner Lieblingsthemen, zumal ich beruflich regelmäßig damit zu tun habe. Und Matthias (The Kid) Du bist da auf einer etwas falschen Fährte…
The Kid hat geschrieben:
Der springende Punkt ist nur, was ich für welche Ware bekomme.
Auf ein Neufahrzeug wirst Du 2 Jahre Garantie erhalten (auch mal in Dein Garantie-Scheckheft schauen...
).
Für ein Gebrauchtfahrzeug wirst Du 1 Jahr Gewährleistung bekommen, s.o.
Die Verjährungsfrist für Mängelhaftungsansprüche (Gewährleistung) ist gesetzlich geregelt und beträgt bei Neuwaren im Verbrauchsgüterkauf (d.h. gewerblich an privat) grundsätzlich 24 Monate.
Der Verkäufer kann bei gebrauchten Waren (im Rahmen einer Individualvereinbarung im Kaufvertrag oder im Rahmen seiner AGB) die Frist auf minimal 12 Monate reduzieren.
Ein Mangel (bzw. die Voraussetzung, dass der Mangel entsteht) muss beim Kauf bereits bestanden haben und hier kommen wir zum Problem, der Beweislastumkehr:
In den ersten 6 Monaten kann man sich entspannt zurücklehnen. Hier muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel nicht bestanden hat. Und da dies in der Praxis kaum möglich ist, kann man auf die Beseitigung des Mangels bestehen.
Nach 6 Monaten kehrt sich die Beweislast um, und der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestanden hat. Das ist je nach Art des Mangels mehr oder weniger schwierig aber viele Verkäufer verzichten auf diesen Nachweis und bessern nach oder tauschen aus.
The Kid hat geschrieben:
Nach meinem Kenntnissstand unterliegt jegliche Neuware einer 2 jährigen Garantie, außer sie ist expliziet begründet ausgeschlossen,
z.B. für Motorsportartikel wie die RM-Z.
Nur bei einer schlappen Batterie wird es aus o.g. Gründen schwer werden.
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und läuft parallel zur Gewährleistung. Der Hersteller kann in seinen Garantiebedingungen nach Lust und Laune Komponenten oder Teile (z.B. Verschleißteile) aus der Garantie ausschließen oder er verlangt, dass man gewisse Inspektionsintervalle einhält und diese in einer Vertragswerkstatt ausführen lässt usw.
In der Praxis kann man sich aussuchen, ob man einen Mangel im Rahmen der Gewährleistung oder im Rahmen der Garantie beseitigen lässt. Je nach Garantiebedingungen, AGB des Verkäufers und der bereits verstrichenen Zeit fährt man mit der einen oder anderen Variante besser oder schlechter.
Fallbeispiel 1:
Louise gibt die gesetzlichen 24 Gewährleistung auf die Batterie (das ist das Mindeste!):
- Batterie geht innerhalb von 6 Monaten kaputt -> Louise muss nachweisen, dass die Batterie beim Kauf in Ordnung war. Dies ist in der Regel kaum möglich, also muss Louise reparieren, austauschen oder den Kaufpreis zurückerstatten
- Batterie geht nach 6 Monaten bis 24 Monaten kaputt -> Der Käufer muss Louise nachweisen, dass die Batterie schon beim Kauf einen Mangel hatte. Dies ist nahezu unmöglich bzw. unbezahlbar (Gutachten). Entweder kauft man brav ne neue Batterie bei Louise oder Louise ist so kulant, dass sie die Batterie tauscht.
Fallbeispiel 2:
Louise gibt x Monate Garantie:
Wenn die Batterie innerhalb der x Monate kaputt geht, muss Louise reparieren oder austauschen.
Es sei denn, Louise hat in ihrem Garantiebedingungen etwas zu Batterien gesagt, da Louise weiß, dass Batterien gerne kaputt gehen…
Wichtiger Hinweis: Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit und er stellt keine Rechtsberatung dar. Er ist lediglich eine Interpretation des Gesetzes.
Gruß
Olli